Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
13. BImSchV
Alle Überschriften einklappen
13. BImSchV
info
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
§ 40 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen der Zellstoffindustrie, die Brennstoffe nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d einsetzen.
Import:
20.09.2024