17. BImSchV Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
17. BImSchV
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:


- EB=
- Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
- EM=
- gemessene Massenkonzentration
- OB=
- Bezugssauerstoffgehalt
- OM=
- gemessener Sauerstoffgehalt
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