2. BImSchV Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
2. BImSchV
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
Die abgesaugten Abgase sind durch eine Abgasleitung, die gegen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen beständig ist, so abzuleiten, daß ein Abtransport mit der freien Luftströmung gewährleistet ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Abluft von lüftungstechnischen Einrichtungen.
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