27. BImSchV Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
27. BImSchV
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in die freie Luftströmung so abzuleiten, daß die Höhe der Austrittsöffnung für die Abgase
- 1.
- die höchste Kante des Dachfirstes der Anlage um mindestens 3 Meter überragt und
- 2.
- mindestens 10 Meter über Flur liegt.
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