30. BImSchV Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
30. BImSchV
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
- 1.
- kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
| a) | Gesamtstaub | 5 mg/cbm |
| b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 20 mg/cbm |
- 2.
- kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
| a) | Gesamtstaub | 30 mg/cbm |
| b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 40 mg/cbm |
- 3.
- kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
| a) | Distickstoffoxid | 100 g/Mg |
| b) | organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, | 55 g/Mg |
- 4.
- kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:
| Geruchsstoffe | 500 GE/cbm |
| und |
- 5.
- kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
| Dioxine/Furane, angegeben als Summenwert gemäß Anhang zur 17. BImSchV, | 0,1 ng/cbm. |
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