37. BImSchV

37. BImSchV  
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen, im Fall des Nachweispflichtigen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Import: