37. BImSchV Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
37. BImSchV
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Nachweise sind unwirksam, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,
- 2.
- sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
- 3.
- sie gefälscht sind oder
- 4.
- sie eine unrichtige Angabe enthalten.
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