37. BImSchV Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
37. BImSchV
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
(1) Die zuständige Behörde erteilt einer juristischen Person mit Sitz in Deutschland auf deren Antrag eine Anerkennung als Zertifizierungsstelle, wenn bei Unternehmen der zertifizierten Lieferkette für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung erbringen oder anbieten, unabhängig vom konkreten Kunden der Zertifizierung. Die Vermutung gilt auch für die in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen, deren Angehörige die Beratungsleistungen nach Satz 4 erbringen oder anbieten. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Außerdem sind bei der Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3 relevante Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Unternehmen stehen, zu berücksichtigen.
- 1.
- die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind,
- 2.
- der Antragsteller über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem Anbieter eines anerkannten Zertifizierungssystems, das Zertifizierungsprogramme im Sinne der Ziffer 3.9 DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013
, für die Nutzung durch anerkannte Zertifizierungsstellen bereitstellt, über die Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt, - 3.
- die Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und die im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie über die erforderlichen Ressourcen verfügen und
- 4.
- ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018
, genügen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat mindestens zu enthalten:
- 1.
- folgende Angaben zu der juristischen Person, die den Antrag stellt:
- a)
- die Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen Person sowie
- b)
- die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt,
- 2.
- einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
- 3.
- die Angabe der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und der im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen sowie die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie ihrer Ressourcen erforderlichen Tatsachen und
- 4.
- die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung von Personal der Zertifizierungsstelle und diesem Personal nahestehenden Personen im Sinne von § 138 der Insolvenzordnung zu Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Lieferanten oder anderen Unternehmen, die Dienstleistungen für Schnittstellen oder Betriebe erbringen, die Gegenstand der Zertifizierung sein können, hinweisen.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:
- 1.
- Akkreditierungsurkunde nach Absatz 1 Nummer 1 und Akkreditierungsbescheid,
- 2.
- Vertrag mit einem Anbieter eines Zertifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- Unterlagen über die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
- 4.
- Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
- 5.
- Unterlagen über den Aufbau der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
- 6.
- Unterlagen zum Beleg der Sachkunde, Zuverlässigkeit und ausreichend zeitlichen Ressourcen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen der jeweiligen Zertifizierungsstelle und
- 7.
- weitere zum Nachweis erforderliche Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde.
(4) Die zuständige Behörde kann bei der antragstellenden juristischen Person während der Geschäfts- oder Betriebszeit Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Zertifizierungsstelle hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und an diesen im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen, dass die Europäische Kommission dem Zertifizierungssystem die Anerkennung vollständig oder in Teilen entzieht und die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) 765/2008 für den technischen Umfang dieser Verordnung eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wird. Die Anerkennung kann befristet oder mit weiteren Bedingungen erteilt werden. Darüber hinaus kann die Anerkennung nach Absatz 1 mit Auflagen verbunden werden, mit einem Widerrufsvorbehalt versehen sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen verbunden werden. Insbesondere dürfen Auflagen für die Zertifizierung in Drittstaaten erteilt werden.
(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
- 1.
- einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
- 2.
- einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort die nach Absatz 4 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder
- 3.
- einzelne Geltungsbereiche.
(7) Eine anerkannte Zertifizierungsstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- die Absicht der Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen,
- 2.
- neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der in Nummer 1 genannten Personen erheblich auswirken,
- 3.
- die Kenntnis von Beschwerden oder Vorwürfen gegen die Zuverlässigkeit oder Integrität der in Nummer 1 genannten Personen oder
- 4.
- den Einsatz von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen oder die Vergabe von Unteraufträgen an Personen, die über keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz verfügen.
(8) Die erste Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf erneute Anerkennung als Zertifizierungsstelle ist frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung nach Satz 1 zu stellen.
(9) Die zuständige Behörde ist befugt, die zum Zweck der Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
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