38. BImSchV Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
38. BImSchV
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Übersteigt der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,
- 1.
- ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent,
- 2.
- ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent,
- 3.
- ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent,
- 4.
- ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent,
- 5.
- ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent,
- 6.
- ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent,
Import: