42. BImSchV Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
42. BImSchV
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber für Informationen nach § 10 oder Anzeigen nach § 13, die nach dieser Verordnung der Behörde zu übermitteln sind, das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat.
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