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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
§ 54 Rechtsstellung
(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.
(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.
Import:
20.09.2024