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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Öffentliches Recht
Europarecht
Art. 183 [Durchführung des Rahmenprogramms]
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
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die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
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die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Import:
26.01.2026