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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Öffentliches Recht
Europarecht
Art. 242 [Rechtsstellung der Ausschüsse des Rates]
Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, regelt nach Anhörung der Kommission die rechtliche Stellung der in den Verträgen vorgesehenen Ausschüsse.
Import:
20.09.2024