Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AEUV
Alle Überschriften einklappen
AEUV
info
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Europarecht
Art. 30 [Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung]
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
Import:
13.01.2026