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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Öffentliches Recht
Europarecht
Art. 344 [Ausschließlichkeit der unionsrechtlichen Streitbeilegungsmechanismen]
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.
Import:
20.09.2024