Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AMG
Alle Überschriften einklappen
AMG
info
Arzneimittelgesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Medizinrecht
§ 91 Weitergehende Haftung
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein nach § 84 Ersatzpflichtiger im weiteren Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
Import:
20.09.2024