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Anfechtungsgesetz
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Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
§ 1 Grundsatz
(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Import:
20.09.2024