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§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Import:
20.09.2024