AO Abgabenordnung
AO
Abgabenordnung
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie erforderlich sind
- 1.
- für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel
- a)
- der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder
- b)
- der Entscheidung
- aa)
- über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder
- bb)
- über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln,
- 2.
- für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln,
- 3.
- für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs auf Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, auf Grund derer eine Leistung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde oder
- 4.
- für die automationsgestützte Analyse und Bewertung nach § 26 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
(2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
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