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Artikel 10-Gesetz
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Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
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Polizei- & Ordnungsrecht
§ 18 Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.
Import:
20.09.2024