Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AtG
Alle Überschriften einklappen
AtG
info
Atomgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
§ 40b Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34
Für Klagen des Inhabers einer Kernanlage oder des Besitzers eines radioaktiven Stoffes gegen den Bund und das zuständige Land auf Freistellung nach § 34 ist das Landgericht am Sitz der Bundesregierung ausschließlich zuständig.
Import:
20.09.2024