Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
AufenthV
Alle Überschriften einklappen
AufenthV
info
Aufenthaltsverordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.
Import:
20.09.2024