Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BAföG
Alle Überschriften einklappen
BAföG
info
Bundesausbildungsförderungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Familienrecht
§ 14 Bedarf für Praktikanten
Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Import:
20.09.2024