BauKaG NRW Baukammerngesetz NRW
BauKaG NRW
Baukammerngesetz NRW
(1) Für Personen, die sich am 30. Juni 2020 in einem Studium oder einer praktischen Tätigkeit befinden, die den Anforderungen nach § 4 und § 30 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, entsprechen, sind diese Vorschriften längstens bis zum 30. Juni 2022 weiter anzuwenden. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie anhängige berufsgerichtliche Verfahren sind nach den Vorschriften des in Satz 1 genannten Gesetzes abzuschließen.
(2) Die Organe des Versorgungswerks haben sich unverzüglich nach Inkrafttreten und entsprechend den in § 5a BauKaG NRW geregelten Grundsätzen zu konstituieren. Bis zur Konstituierung der neuen Organe führen die bisherigen Organe des Versorgungswerks ihre Arbeit gemäß der in der Versorgungssatzung festgeschriebenen Aufgabenverteilung fort, längstens für zwölf Monate.
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