Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BauNVO
Alle Überschriften einklappen
BauNVO
info
Baunutzungsverordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
§ 18 Höhe baulicher Anlagen
(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.
Import:
20.09.2024