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Bauproduktengesetz
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Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
§ 4 Antrag auf Notifizierung
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
Import:
20.09.2024