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Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz
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Art. 24 Finanzielle Förderung durch die Kommunen
Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel private Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Schadstoffminimierung und Abfallverwertung unterstützen.
Import:
24.11.2025