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Bayerisches Abgrabungsgesetz
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Art. 3 Abgrabungsbehörden
1
Untere Abgrabungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden.
2
Höhere Abgrabungsbehörden sind die Regierungen.
3
Oberste Abgrabungsbehörde ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
Import:
24.11.2025