Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayBesG
Alle Überschriften einklappen
BayBesG
info
Bayerisches Besoldungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Art. 101 Sachbezüge, sonstige Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Bezüge
(1)
Art. 11, 91 Abs. 2, Art. 99a und 108 Abs. 9
gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.
(2)
Art. 14 Satz 3
gilt entsprechend.
Import:
24.11.2025