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Art. 95 Gemeinschaftsunterkunft
Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen (
Art. 127 BayBG
), wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
Import:
24.11.2025