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Art. 95 Recht der Ersatzvornahme
1
Kommt der Bezirk binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Bezirks verfügen und vollziehen.
2
Die Kosten trägt der Bezirk.
Import:
24.11.2025