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Bayerisches Beamtengesetz
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Verwaltungsrecht
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Beamtenrecht
Art. 112 Errichtung, Unabhängigkeit
1
Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet.
2
Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Import:
24.11.2025