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Art. 19 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
1
Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren bestehen.
2
Art. 18
gilt entsprechend.
Import:
24.11.2025