BayBO

BayBO  
Bayerische Bauordnung

(1)
1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. 2Sie müssen
  • 1.
    in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
  • 2.
    in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
  • 3.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. 3Satz 2 gilt
  • 1.
    für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; Art. 27 Abs. 4 bleibt unberührt,
  • 2.
    nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2)
1Im Kellergeschoss müssen Decken
  • 1.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
  • 2.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein. 2Decken müssen feuerbeständig sein
  • 1.
    unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  • 2.
    zwischen dem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(3)
Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Abs. 1 Satz 1 genügt.
(4)
Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig
  • 1.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  • 2.
    innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt nicht mehr als 400 m2in nicht mehr als zwei Geschossen,
  • 3.
    im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.
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