BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz
BayBodSchG
Bayerisches Bodenschutzgesetz
1Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben den zuständigen Fachbehörden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 8 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Sie sind auch verpflichtet, den zuständigen Fachbehörden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstücks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten. 3 Art. 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
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