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Bayerisches Disziplinargesetz
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Art. 12 Kürzung des Ruhegehalts
1
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilsmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens fünf Jahre.
2
Art. 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 4
gelten entsprechend.
Import:
24.11.2025