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Bayerisches Digitalgesetz
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Art. 40 Staatlich verfügbare Netze
(1)
Der Freistaat Bayern unterhält staatlich verfügbare Netze für die behördeninterne Kommunikation.
(2)
Zur Festigung seiner strategischen Autonomie kann der Freistaat Bayern seine Fertigungstiefe in Bezug auf die eigene Netzinfrastruktur erhöhen.
Import:
24.11.2025