Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayDiG
Alle Überschriften einklappen
BayDiG
info
Bayerisches Digitalgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Art. 8 Freier Zugang zum Internet
1
Jeder hat das Recht auf freien Zugang zum Internet über allgemein zugängliche Netze.
2
Der Zugang zum Internet kann nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
3
Allgemeine staatliche Internetzugangsblockaden sind unzulässig.
Import:
24.11.2025