BayDSchG

BayDSchG  
Bayerisches Denkmalschutzgesetz

(1)
1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach den Art. 6 und 7 und auf Verpflichtung des Eigentümers nach Art. 7 Abs. 6 ist in Textform bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzureichen, die ihn unverzüglich der Gemeinde zur Stellungnahme übermittelt. 2 Art. 75 und 76 BayBO gelten in den Fällen der Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 entsprechend.
(2)
1Die zuständige Denkmalschutzbehörde soll vor einer Entscheidung nach den Teilen 2 und 3 das Landesamt für Denkmalpflege hören. 2 Art. 65 Abs. 2 Satz 3 BayBO gilt entsprechend.
(3)
Für eine Erlaubnis nach den Teilen 2 und 3 gilt Art. 69 BayBO entsprechend.
(4)
Werden Handlungen nach Art. 6, 7 oder Art. 8 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis, Baugenehmigung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung durchgeführt, so kann die Untere Denkmalschutzbehörde verlangen, daß der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, soweit dies noch möglich ist, oder daß Bau- und Bodendenkmäler auf andere Weise wieder instandgesetzt werden.
(5)
Wer widerrechtlich Bau- oder Bodendenkmäler vorsätzlich oder grob fahrlässig zerstört oder beschädigt, ist unabhängig von der Verhängung einer Geldbuße zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem Umfang verpflichtet.
(6)
Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis, Baugenehmigung, baurechtliche Zustimmung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung auf höchstens ein Jahr aussetzen, soweit dies zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes, insbesondere für Untersuchungen des Baudenkmals und seiner Umgebung, erforderlich ist.
(7)
1Erlaubnisse, Zustimmungen und sonstige Maßnahmen nach diesem Gesetz gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolger, soweit in dem jeweiligen Bescheid nichts anderes bestimmt wird. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die ein Besitzrecht nach Erteilung einer Erlaubnis, einer Zustimmung oder nach Erlass einer sonstigen Maßnahme nach diesem Gesetz an dem Denkmal erlangt haben.
(8)
Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 findet aus Gründen des Schutzes kulturellen Erbes keine Anwendung.
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