BayDSchG

BayDSchG  
Bayerisches Denkmalschutzgesetz

(1)
Mit Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1.
    Handlungen nach Art. 4 Abs. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung untersagt wurde,
  • 2.
    ohne die nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 5 Satz 1 erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt,
  • 3.
    ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälern gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt,
  • 4.
    die gemäß Art. 8 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
  • 5.
    die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß Art. 8 Abs. 2 unverändert läßt,
  • 6.
    seiner Übergabepflicht gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt,
  • 7.
    entgegen Art. 7 Abs. 7 ohne Erlaubnis technische Ortungsgeräte einsetzt.
(2)
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.
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