Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayDSchG
Alle Überschriften einklappen
BayDSchG
info
Bayerisches Denkmalschutzgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
Art. 22 Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen vom Landesamt für Denkmalpflege erteilt.
Import:
02.01.2026
a.F. verfügbar