Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BayDSchG
Alle Überschriften einklappen
BayDSchG
info
Bayerisches Denkmalschutzgesetz
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
Art. 3 Gemeindliche Rücksichtnahme
Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.
Import:
24.11.2025