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Bayerisches Datenschutzgesetz
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Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Art. 11 Datengeheimnis (zu Art. 32 Abs. 4 DSGVO)
1
Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis).
2
Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.
Import:
24.11.2025