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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
Art. 105
Ausländer, die unter Nichtbeachtung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Bayern geflüchtet sind, dürfen nicht ausgeliefert und ausgewiesen werden.
Import:
24.11.2025