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Verfassung des Freistaates Bayern
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
Art. 118a
1
Menschen mit Behinderungen dürfen nicht benachteiligt werden.
2
Der Staat setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.
Import:
24.11.2025