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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
Art. 130
(1)
Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.
(2)
Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.
Import:
24.11.2025