Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Bayerische Verfassung
Alle Überschriften einklappen
Bayerische Verfassung
info
Verfassung des Freistaates Bayern
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Art. 176
Die Arbeitnehmer als gleichberechtigte Glieder der Wirtschaft nehmen zusammen mit den übrigen in der Wirtschaft Tätigen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil.
Import:
24.11.2025