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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Art. 49
1
Der Ministerpräsident bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (Staatsministerien).
2
Dies bedarf der Bestätigung durch Beschluß des Landtags.
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24.11.2025