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Verfassung des Freistaates Bayern
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Art. 72
(1)
Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2)
Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Import:
24.11.2025