Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Bayerische Verfassung
Alle Überschriften einklappen
Bayerische Verfassung
info
Verfassung des Freistaates Bayern
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Art. 8
Alle deutschen Staatsangehörigen, die in Bayern ihren Wohnsitz haben, besitzen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten wie die bayerischen Staatsangehörigen.
Import:
24.11.2025